Die mit Eintritt der Rechtshängigkeit verbundenen Wirkungen fallen damit im Allgemeinen dahin. Mit Einlegen eines Rechtsmittels wird das Verfahren vor der Verwaltungsjustizbehörde neu eröffnet. Davon zu unterscheiden ist die Rechtshängigkeit der Sache, die instanzenübergreifend zu verstehen ist. Mit der Eröffnung des Verwaltungsakts wird zwar das jeweilige Verwaltungsjustizverfahren beendet. Die Angelegenheit als solche ist damit aber noch nicht erledigt. Gegen das