Abgeschlossen wird das Verfahren durch eine Verfügung, einen Entscheid bzw. ein Urteil in der Sache oder durch einen verfahrensabschliessenden Prozessentscheid (z.B. Abschreibungsverfügung). Für den massgeblichen Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses ist wie folgt zu differenzieren: Geht es um ein Verwaltungsjustizverfahren vor einer bestimmten Behörde, endet die Rechtshängigkeit mit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Behörde ihren Verwaltungsakt getroffen hat und ihn nicht mehr ändern kann, so namentlich nach erfolgter Postaufgabe. Die mit Eintritt der Rechtshängigkeit verbundenen Wirkungen fallen damit im Allgemeinen dahin.