4.3 Das Verwaltungsjustizverfahren wird mit Einreichung der Beschwerdeschrift hängig (Art. 16 Abs. 2 VRPG). Neben dieser gesetzlichen Umschreibung zum Beginn der Rechtshängigkeit ist Art. 16 VRPG nichts Ausdrückliches zu entnehmen zu den Wirkungen und zum Ende der Rechtshängigkeit.21 Die Rechtshängigkeit endet gemäss Lehre und Rechtsprechung mit dem förmlichen Abschluss des Verfahrens. Abgeschlossen wird das Verfahren durch eine Verfügung, einen Entscheid bzw. ein Urteil in der Sache oder durch einen verfahrensabschliessenden Prozessentscheid (z.B. Abschreibungsverfügung).