71 Abs. 1 VRPG der verfügenden Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu zu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Kompetenz zum Erlass einer neuen Verfügung bedeutet einen gewissen Einbruch in den Devolutiveffekt.20 Sobald ein Verfahren bei der Rechtsmittelinstanz hängig ist, darf die Vorinstanz folglich nur noch zu Gunsten des Beschwerdeführers in der Sache neu verfügen.