4.2 Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerde hat devolutive Wirkung (sog. Devolutiveffekt). Das heisst, dass die Zuständigkeit, sich als Rechtspflegeinstanz mit der Verfügung zu befassen, auf die Rechtsmittelbehörde übergeht, soweit die Sache angefochten worden ist. Der Behörde, von welcher der Akt stammt, ist es grundsätzlich verwehrt, in der streitigen Angelegenheit weiterhin verbindliche Anordnungen zu treffen.19 Allerdings gestattet Art. 71 Abs. 1 VRPG der verfügenden Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu zu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufzuheben.