2021.GSI.932 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Noch bevor die Abschreibungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 erneut eine bis auf die Frist zum Verlassen der Unterkunft und den Zeitpunkt des Ausschlusses aus der Sozialhilfe identische Verfügung zu.