3.3 Trotz der Beschwerde beim CAT, dem vorläufigen Vollzugsstopp und der verlängerten Ausreisefrist ist der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Asylsozialhilfe damit grundsätzlich materiell richtig. Das heisst im Umkehrschluss, dass die Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2021 zu Unrecht erfolgt ist, bedeutet aber nicht, dass die erneute Verfügung der Vorinstanz rechtmässig ergangen ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 4. Voraussetzungen für den Erlass einer neuen Verfügung