Dieser Ausschluss steht nicht im Ermessen der zuständigen Kantone, sondern ist verpflichtend14 und gilt auch während eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens (Art. 82 Abs. 2 AsylG).15 Im SAFG wird dazu festgehalten, dass Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden und bei denen die Frist gemäss Absatz 2 abgelaufen ist, Kollektivunterkünfte oder individuelle Unterkünfte verlassen müssen (Art. 38 Abs. 1 SAFG). Die für die Unterbringung zuständige Stelle setzt ihnen dazu eine angemessene Frist (Art. 38 Abs. 2 SAFG).