3.2 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG13). Dieser Ausschluss steht nicht im Ermessen der zuständigen Kantone, sondern ist verpflichtend14 und gilt auch während eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens (Art. 82 Abs. 2 AsylG).15