5. Infolge der Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz hat das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren 2021.GSI.932 mit Verfügung vom 29. April 2021 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 6. Mit E-Mail vom 20. Mai 2021 hat das Amt für Integration und Soziales (AIS) der Vorinstanz sinngemäss mitgeteilt, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Verfügung vom 17. Februar 2021 aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer gehöre ganz klar nicht mehr in die Strukturen des AIS. Somit werde die Vorinstanz gebeten, den Ausschluss erneut zu verfügen.