Mit Eingabe vom 29. März 2021 teilte die Vorinstanz mit, dass sie in Betracht ziehe, die angefochtene Verfügung zurückzuziehen, bis der CAT über die Beschwerde entschieden habe. Mit Instruktionsverfügung vom 7. April 2021 hat das Rechtsamt der Vorinstanz mitgeteilt, dass gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG3 auch zugunsten des Beschwerdeführers neu verfügt oder die angefochtene Verfügung aufgehoben werden könne, anstatt eine 1 Amt für Bevölkerungsdienste 2 Verfahrensnummer: 2021.GSI.932 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)