3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. März 2021 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde.2 Er beantragte insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerde liess sich u.a. entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 beim Comitee Against Torture (CAT; UN- Ausschuss gegen Folter) eine Beschwerde eingereicht hat. Gestützt darauf hat das SEM das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) mit Schreiben vom 24. Februar 2021 gebeten, vorläufig von jeglichen Massnahmen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug abzusehen.