Besondere Umstände, die eine Abweichung von der üblichen Kostenverlegung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf pauschal CHF 1'200.00, werden daher der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 6.2 Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 104 VRPG) und währen vorliegend auch nicht zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 41 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).