Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die technischen Spezifikationen «Kompetenzstufe Expert» und «Sprachkompetenz Französisch» erfüllt gewesen wären, wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2021 behauptet, oder ob ihr Angebot auch insoweit mangelhaft war. 5. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6. Kosten