4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keines der von der Beschwerdeführerin aufgeführten Referenzprojekte die Anforderungen als vergleichbares Projekt oder Programm qualifiziert werden konnte. Das Eignungskriterium «Erfahrung» und die technische Spezifikation «Projekterfahrung Qua- litäts- und Risikomanagerin (QRM)» waren aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt. Dabei handelte es sich keinesfalls um untergeordnete, geringfügige Abweichungen von den nachgefragten Produkteanforderungen, sondern um zentrale Mängel. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin demnach zu Recht gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Bst. b und c ÖBV vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.