Da die beiden von der Beschwerdeführerin angegebenen Projekte die Anforderungen an Referenzprojekte nicht erfüllen würden, folgerte die Vorinstanz, dass das Eignungskriterium «Erfahrung» und die technische Spezifikation «Projekterfahrung Qualitäts- und Risikomanagerin (QRM)» nicht erfüllt gewesen seien. Gestützt auf die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz überdies davon aus, dass auch die technischen Spezifikationen «Kompetenzstufe Expert» und «Sprachkompetenz Französisch» nicht erfüllt gewesen seien. Namentlich sei aus den Profilen von Herrn M.___ und Herrn D.___ die achtjährige Erfahrung als QRM nicht ersichtlich oder nicht nachvollziehbar gewesen.