Die Anbieterin musste demnach zwei Referenzprojekte oder -programme aufführen, die mit der ausgeschriebenen Dienstleistung vergleichbar waren, wobei detailliert präzisiert wurde, welche Anforderungen erfüllt sein mussten, damit ein Projekt oder Programm als vergleichbar galt. Die aufgeführten Anforderungen konnten sodann nur als kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen verstanden werden («wenn sie folgende Anforderungen erfüllt»), d.h. bei Nichterfüllen eines Erfordernisses fehlte es an der Vergleichbarkeit eines Projekts oder Programms.