Ausschreibungsunterlagen oder wesentlichen Formerfordernissen nicht entspricht (Bst. b). Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV ist insbesondere dann einschlägig, wenn eine Offerte die technischen Spezifikationen nicht erfüllt. Diesfalls entspricht sie nicht der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen, was zur Nichtberücksichtigung und zum Ausschluss führt.28 Allerdings rechtfertigt nach der Rechtsprechung nicht jede Unregelmässigkeit einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit darf und soll vom Ausschluss einer Offerte abgesehen werden, wenn der festgestellte Mangel relativ gering ist und der Zweck, den die in Frage stehende Vorschrift verfolgt, dadurch