2.3 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber bezeichnen in den Ausschreibungsunterlagen nach Art. 12 Abs. 1 ÖBV auch die erforderlichen technischen Spezifikationen. Technische Spezifikationen sind leistungsbezogene Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand, sog. Produkteanforderungen. Im Gegensatz zu den Zuschlagskriterien sind technische Spezifikationen Minimal- oder Mussanforderungen für die Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags und damit wie die Eignungskriterien absoluter Natur.27