2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 ÖBV legen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen die Eignungskriterien fest und geben deren Gewichtung und allfällige Unterkriterien bekannt. Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, technische, organisatorische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anbieterinnen oder Anbieter sein. Sie sind auftragsspezifisch festzulegen und wo nötig zu präzisieren (Art. 16 Abs. 2 ÖBV). Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber können von den Anbieterinnen und Anbietern Nachweise zur Beurteilung der festgelegten Eignungskriterien verlangen (Art. 16 Abs. 3 ÖBV).