1.8 Die GSI verfügt bei der Beurteilung von Beschwerden in Vergabeangelegenheiten über eingeschränkte Kognition: Sie prüft, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) oder von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, nicht aber, ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 14 Abs. 2 ÖBV). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Wie unter Ziffer 1.1 hiervor ausführlich dargelegt, ist auf das vorliegend strittige, am 31. März 2021 eingeleitete Vergabeverfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IVöB 2019 das bisherige Recht anwendbar.