Gemäss Ziffer 3.12 der Ausschreibung konnten die Ausschreibungsunterlagen sodann über simap.ch bezogen werden, wobei üblich ist, dass die Ausschreibungsunterlagen ab dem Zeitpunkt der Ausschreibung verfügbar sind, und von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges behauptet wird.26 Nach der zitierten Rechtsprechung hätte die Beschwerdeführerin ihre Kritik an den aus ihrer Sicht zu hohen Anforderungen demzufolge mit Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihr entsprechendes Beschwerderecht verwirkt.