eine nachträgliche Beanstandung war nach der Praxis ausgeschlossen.25 Diese Rechtsprechung wurde mit Geltung für seit 1. Februar 2022 eingeleitete Beschaffungen ausdrücklich gesetzlich verankert: Art. 53 Abs. 2 IVöB 2019 hält fest, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen.