Allfällige Mängel dieser Unterlagen mussten daher mit Beschwerde gegen die Ausschreibung geltend gemacht werden, zumindest soweit sie auf Anhieb erkennbar waren. Etwas anderes galt nur für Mängel in Ausschreibungsunterlagen, die den Betroffenen erst später zur Verfügung standen (z.B. in einem selektiven Verfahren).24 Verzichtete eine Anbieterin auf die Anfechtung von potentiell mangelhaften Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, obschon diese erkennbar waren, verwirkte sie ihr Beschwerderecht; eine nachträgliche Beanstandung war nach der Praxis ausgeschlossen.25