1.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zum bisherigen Beschaffungsrecht galten die Ausschreibungsunterlagen als integrierender Bestandteil der Ausschreibung. Allfällige Mängel dieser Unterlagen mussten daher mit Beschwerde gegen die Ausschreibung geltend gemacht werden, zumindest soweit sie auf Anhieb erkennbar waren.