So macht die Beschwerdeführerin geltend, die Tatsache, dass sie das schweizweit einzige Unternehmen sei, das ein Angebot eingereicht habe, zeige, dass die Anforderungen «extrem zu hoch» gestellt worden seien. Sie sei überzeugt, dass ihre erfahrenen Experten «die notwendigen Skills, Kompetenzen und langjährige Erfahrungen gerade im ausgeschriebenen Fachbereich aufweisen» würden, wenn auch nicht im «sehr hoch geforderten Umfang». Mit Bezug auf die Beanstandung der in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anforderungen liegt demnach eine formgültige Beschwerde vor. Eine andere Frage ist, ob eine solche Beschwerde im jetzigen Zeitpunkt noch zulässig ist (dazu Ziffer 1.6. hiernach).