1.5 Die Beschwerde vom 11. Juni 2021 wurde rechtzeitig innerhalb der damals noch zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht (Art. 14 Abs. 1 ÖBG). Damit eine Beschwerde auch formgültig eingereicht ist, muss sie einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 1 VRPG). Antrag und Begründung stellen den Kern einer Rechtsschrift dar und müssen gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG innert der gesetzlichen Beschwerdefrist vorliegen. Zu ihrer Ergänzung darf die Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren.20