Nach dem Gesagten könnte vorliegend aufgrund des bereits abgeschlossenen Vertrags nur noch die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführerin festgestellt werden, sollte sich die Beschwerde als begründet erweisen. Dies genügt indes für die Bejahung eines schutzwürdigen (auch aktuellen und praktischen) Interesses an der Beschwerdeführung.19