34 Abs. 2 ÖBV).17 Diese Feststellung der Rechtswidrigkeit ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatz für die Aufwendungen, die der Anbieterin oder dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind (Art. 10 Abs. 2 ÖBG). Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gilt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung als mitenthalten und automatisch gestellt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist.18 Eine Anpassung des Rechtsbegehrens im Sinne von Art. 26 VRPG ist damit nicht nötig.