Die Vorinstanz hat inzwischen in einem freihändigen Verfahren den Zuschlag an die Z.___ AG in Zürich erteilt, die überschwellige Freihandvergabe auf simap.ch publiziert und nach Eintritt der Rechtskraft der Freihandvergabe den Vertrag abgeschlossen. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich eine Beschwerde gegen eine vergaberechtliche Verfügung als begründet, kann die Beschwerdeinstanz den Zuschlag nicht mehr aufheben, sondern nur noch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen (Art. 34 Abs. 2