1.4 Die Beschwerde im Bereich des öffentlichen Beschaffungsrechts hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 ÖBG), d.h. die Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung wird nicht bis zum Entscheid über die Beschwerde gehemmt.15 Indes kann die instruierende Behörde gemäss Art. 33 Abs. 1 ÖBV16 der Beschwerde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt und das Rechtsamt der GSI sah im Rahmen einer