1.3 Das öffentliche Beschaffungsrecht enthält keine besondere Regelung der Beschwerdelegitimation. Zur Beschwerde ist demnach befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hatte als einzige Anbieterin eine Offerte eingereicht und wurde wegen der Nichterfüllung von Eignungskriterien und technischen Spezifikationen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Damit ist sie grundsätzlich zur Beschwerdeführung befugt.14