Gegen den am 3. Juni 2021 verfügten Ausschluss und Abbruch des Verfahrens steht demnach die Beschwerde zur Verfügung. Die angerufene Direktion ist sodann zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Ausschluss- und Abbruchverfügung der Vorinstanz zuständig (Art. 12 Abs. 1 ÖBG i.V.m. Art. 10 OrV GSI).