1.2 Nach Art. 11 Abs. 2 Bst. c und e ÖBG12 waren der Ausschluss einer Anbieterin von einem Vergabeverfahren und der Abbruch des Verfahrens mit Beschwerde anfechtbar, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht wurden. Der Schwellenwert für das Einladungsverfahren betrug gemäss Anhang 2 IVöB 200113 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 ÖBG bei Dienstleistungsaufträgen CHF 150’000.00 und ist vorliegend erreicht (der Auftrag wurde im offenen Verfahren ausgeschrieben und die Offerte der Beschwerdeführerin belief sich auf CHF 235'400.00). Gegen den am 3. Juni 2021 verfügten Ausschluss und Abbruch des Verfahrens steht demnach die Beschwerde zur Verfügung.