der IVöB 2019 sollten nur die institutionellen Bestimmungen der IVöB 2019 (also jene zu den Behörden und zum Beitritt/Austritt) als nicht anwendbar erklärt werden.11 Die Übergangsbestimmung wurde also offenbar versehentlich mitausgeklammert. Vor diesem Hintergrund darf und muss Art. 64 IVöB 2019 auf dem Weg der Lückenfüllung herangezogen und sinngemäss angewendet werden. Auf Verfahren, die wie das vorliegende Vergabeverfahren noch unter altem Recht eingeleitet worden sind, ist damit das alte Recht anwendbar.