64 Abs. 1 IVöB 2019 vor, dass Beschaffungsverfahren, die unter bisherigem Recht eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Das bisherige Recht gilt diesfalls auch im Beschwerdeverfahren.10 Indem nun Art. 4 Abs. 2 IVöBG die Kapitel 9 und 10 IVöB und damit auch die Übergangsbestimmung von Art. 64 IVöB 2019 von der sinngemässen Anwendbarkeit als kantonales Gesetzesrecht ausnimmt, gilt Art. 64 IVöB 2019 im Kanton Bern genau besehen nicht. Dabei dürfte es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handeln: Mit der Ausklammerung des 9. und 10. Kapitels