Das zuständige interkantonale Organ hat den Beitritt des Kantons Bern aufgrund eines Vorbehalts zum Beschwerdeweg abgelehnt.7 Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 IVöBG gilt die IVöB 2019 im Kanton Bern daher nur sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht, dies unter Ausschluss der Kapitel 9 und 10 betreffend Behörden und Schlussbestimmungen (Art. 4 Abs. 2 IVöBG). Vorliegend stellt sich bei dieser Ausgangslage zunächst die Frage, ob für das hängige Verfahren das bisherige oder das neue Recht massgebend ist. Neues Verfahrensrecht ist grundsätzlich sofort anwendbar (vgl. Art. 134 Abs. 1 VRPG8, Umkehrschluss).9 In Abweichung von dieser Regel sieht Art. 64 Abs. 1 IVöB 2019