1.1 Der Rechtsschutz in Vergabeverfahren ist spezialgesetzlich in den einschlägigen beschaffungsrechtlichen Erlassen geregelt. Am 1. Februar 2022 sind die Bestimmungen der IVöB 20194 und das kantonale IVöBG5 sowie die kantonale IVöBV6 in Kraft getreten. Der Kanton Bern ist allerdings nicht Mitglied der IVöB 2019: Das zuständige interkantonale Organ hat den Beitritt des Kantons Bern aufgrund eines Vorbehalts zum Beschwerdeweg abgelehnt.7 Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 IVöBG gilt die IVöB 2019 im Kanton Bern daher nur sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht, dies unter Ausschluss der Kapitel 9 und 10 betreffend Behörden und Schlussbestimmungen (Art. 4 Abs. 2 IVöBG).