Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2021.GSI.1560 / kr Beschwerdeentscheid vom 29. April 2022 in der Beschwerdesache A.___ AG, Beschwerdeführerin gegen Amt für Integration und Soziales des Kantons Bern (AIS), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Ausschluss in der Beschaffung «NFFS1: Programm- & Projektunterstützung Los 1» (Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2021) 1 Neues Fallführungssystem für die Sozialhilfe im Kanton Bern (NFFS) 1/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 I. Sachverhalt 1. Am 31. März 2021 publizierte das Amt für Integration und Soziales (AIS; fortan: Vorinstanz) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) auf der Website des Ver- eins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen (www.simap.ch) die Aus- schreibung des Dienstleistungsauftrags «NFFS: Programm- und Projektunterstützung» in zwei Losen im offenen Verfahren. Mit Los 1 wollte das AIS einen Dienstleistungspartner für das Qualitäts- und Risikomanagement zur Einführung eines neuen Fallführungssystems für die Sozialdienste im Kanton Bern evaluieren. Hierzu ging innert Frist nur eine Offerte der A.___ AG (fortan: Beschwerdeführerin) ein, welche die nachgefragten Dienstleistungen zu einem Preis von CHF 235'400.00 anbot. 2. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 schloss die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vom Verga- beverfahren aus mit der Begründung, das Eignungskriterium «Erfahrung» der Anbieterin und die tech- nischen Spezifikationen «Projekterfahrung Qualitäts- und Risikomanagerin (QRM)» sowie «Kompe- tenzstufe Expert» und «Sprachkompetenz Französisch» seien nicht erfüllt. Weil mit dem Ausschluss der Beschwerdeführerin kein Angebot mehr im Verfahren verblieb, brach die Vorinstanz das Verga- beverfahren mit gleicher Verfügung ab. 3. Mit als «Beschwerde zur Ausschlussverfügung» bezeichnetem Schreiben vom 11. Juni 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an die GSI und beantragte, «die gestellten Anforderungen (…) auf ein marktfähiges, anbietbares Mass zu definieren, so dass Anbieter eine Chance haben, die An- forderungen zu erfüllen und die Ausschreibung zu wiederholen». 4. Das Rechtsamt, welches bis 31. Juli 2021 die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,2 for- derte die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2021 auf, die angefochtene Ver- fügung einzureichen und sich dahingehend zu äussern, ob sie förmlich Beschwerde gegen die Aus- schlussverfügung vom 3. Juni 2021 führen will. Innert Frist bestätigte die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdewillen und reichte die angefochtene Verfügung nach. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Generalsekretariat überführt. Die Instruktion der Be- schwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwerdeentscheiden erfolgt seither durch die Rechts- abteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI [Version in Kraft seit 1. August 2021] i.V.m. Art. 14a DelDV GSI3). 5. Am 25. August 2021 publizierte die Vorinstanz auf SIMAP, dass sie nach Abbruch des offe- nen Verfahrens im freihändigen Verfahren den Zuschlag an die Z.___ AG in Zürich erteilt hatte. Gegen 2 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31. Juli 2021). 3 Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und In- tegrationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2). 2/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 den Entscheid zur freihändigen Vergabe ging bei der GSI keine Beschwerde ein, womit der Zuschlag in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 teilte die Vorinstanz der Rechtsab- teilung des Generalsekretariats GSI mit, dass zwischenzeitlich der Vertrag mit der Zuschlagsempfän- gerin abgeschlossen worden sei, und stellte ihr eine Kopie des beidseitig unterzeichneten Vertrags zu. Die Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2021 über den Vertrags- abschluss in Kenntnis gesetzt und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Der Rechtsschutz in Vergabeverfahren ist spezialgesetzlich in den einschlägigen beschaf- fungsrechtlichen Erlassen geregelt. Am 1. Februar 2022 sind die Bestimmungen der IVöB 20194 und das kantonale IVöBG5 sowie die kantonale IVöBV6 in Kraft getreten. Der Kanton Bern ist allerdings nicht Mitglied der IVöB 2019: Das zuständige interkantonale Organ hat den Beitritt des Kantons Bern aufgrund eines Vorbehalts zum Beschwerdeweg abgelehnt.7 Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 IVöBG gilt die IVöB 2019 im Kanton Bern daher nur sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht, dies unter Aus- schluss der Kapitel 9 und 10 betreffend Behörden und Schlussbestimmungen (Art. 4 Abs. 2 IVöBG). Vorliegend stellt sich bei dieser Ausgangslage zunächst die Frage, ob für das hängige Verfahren das bisherige oder das neue Recht massgebend ist. Neues Verfahrensrecht ist grundsätzlich sofort an- wendbar (vgl. Art. 134 Abs. 1 VRPG8, Umkehrschluss).9 In Abweichung von dieser Regel sieht Art. 64 Abs. 1 IVöB 2019 vor, dass Beschaffungsverfahren, die unter bisherigem Recht eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Das bisherige Recht gilt diesfalls auch im Beschwer- deverfahren.10 Indem nun Art. 4 Abs. 2 IVöBG die Kapitel 9 und 10 IVöB und damit auch die Über- gangsbestimmung von Art. 64 IVöB 2019 von der sinngemässen Anwendbarkeit als kantonales Ge- setzesrecht ausnimmt, gilt Art. 64 IVöB 2019 im Kanton Bern genau besehen nicht. Dabei dürfte es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handeln: Mit der Ausklammerung des 9. und 10. Kapitels 4 Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2 -1) 5 Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG; BSG 731.2). 6 Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV; BSG 731.21). 7 Siehe https://www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivoeb/ivoeb-2019 (zuletzt besucht am 1. April 2022). 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9 Siehe auch Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 N 20. 10 vgl. Sophie Regenfuss, in: Hans Rudolf Trüeb (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 62 BöB/64 IVöB, N 6. 3/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 der IVöB 2019 sollten nur die institutionellen Bestimmungen der IVöB 2019 (also jene zu den Behörden und zum Beitritt/Austritt) als nicht anwendbar erklärt werden.11 Die Übergangsbestimmung wurde also offenbar versehentlich mitausgeklammert. Vor diesem Hintergrund darf und muss Art. 64 IVöB 2019 auf dem Weg der Lückenfüllung herangezogen und sinngemäss angewendet werden. Auf Verfahren, die wie das vorliegende Vergabeverfahren noch unter altem Recht eingeleitet worden sind, ist damit das alte Recht anwendbar. 1.2 Nach Art. 11 Abs. 2 Bst. c und e ÖBG12 waren der Ausschluss einer Anbieterin von einem Vergabeverfahren und der Abbruch des Verfahrens mit Beschwerde anfechtbar, wenn die Schwellen- werte des Einladungsverfahrens erreicht wurden. Der Schwellenwert für das Einladungsverfahren be- trug gemäss Anhang 2 IVöB 200113 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 ÖBG bei Dienstleistungsaufträgen CHF 150’000.00 und ist vorliegend erreicht (der Auftrag wurde im offenen Verfahren ausgeschrieben und die Offerte der Beschwerdeführerin belief sich auf CHF 235'400.00). Gegen den am 3. Juni 2021 verfügten Ausschluss und Abbruch des Verfahrens steht demnach die Beschwerde zur Verfügung. Die angerufene Direktion ist sodann zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Ausschluss- und Ab- bruchverfügung der Vorinstanz zuständig (Art. 12 Abs. 1 ÖBG i.V.m. Art. 10 OrV GSI). 1.3 Das öffentliche Beschaffungsrecht enthält keine besondere Regelung der Beschwerdelegiti- mation. Zur Beschwerde ist demnach befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hatte als einzige Anbieterin eine Offerte eingereicht und wurde wegen der Nichterfüllung von Eignungskri- terien und technischen Spezifikationen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Damit ist sie grund- sätzlich zur Beschwerdeführung befugt.14 1.4 Die Beschwerde im Bereich des öffentlichen Beschaffungsrechts hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 ÖBG), d.h. die Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung wird nicht bis zum Entscheid über die Beschwerde gehemmt.15 Indes kann die instruierende Behörde gemäss Art. 33 Abs. 1 ÖBV16 der Beschwerde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt und das Rechtsamt der GSI sah im Rahmen einer 11 Nachtrag vom 17. Februar 2021 zum Vortrag des Regierungsrats vom 18. November 2020 zum Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG), S. 7 unten. 12 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2, Version in Kraft bis 31. Ja- nuar 2022). 13 Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001; BSG 172.056.5). 14 Vgl. Christoph Jäger, Öffentliches Beschaffungsrecht, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 871 ff., N 253 f. (nachfolgend: Christoph Jäger, Beschaffungsrecht 2021). 15 Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N 1. 16 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21). 4/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 prima facie-Würdigung auch keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen zu gewähren. Der Beschwerde vom 11. Juni 2021 kommt damit keine aufschiebende Wirkung zu, womit das Vergabeverfahren trotz hängigem Beschwerdeverfahren fortgesetzt bzw. infolge Abbruchs neu angehoben werden durfte. Die Vorinstanz hat inzwischen in einem freihändigen Verfahren den Zu- schlag an die Z.___ AG in Zürich erteilt, die überschwellige Freihandvergabe auf simap.ch publiziert und nach Eintritt der Rechtskraft der Freihandvergabe den Vertrag abgeschlossen. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich eine Beschwerde gegen eine vergaberechtliche Verfügung als begründet, kann die Beschwerdeinstanz den Zuschlag nicht mehr aufheben, sondern nur noch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen (Art. 34 Abs. 2 ÖBV).17 Diese Feststellung der Rechtswidrigkeit ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatz für die Aufwen- dungen, die der Anbieterin oder dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmit- telverfahren erwachsen sind (Art. 10 Abs. 2 ÖBG). Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gilt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung als mitenthalten und automatisch gestellt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist.18 Eine Anpassung des Rechtsbegehrens im Sinne von Art. 26 VRPG ist damit nicht nötig. Nach dem Gesagten könnte vorliegend aufgrund des bereits abgeschlossenen Vertrags nur noch die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführerin festgestellt werden, sollte sich die Be- schwerde als begründet erweisen. Dies genügt indes für die Bejahung eines schutzwürdigen (auch aktuellen und praktischen) Interesses an der Beschwerdeführung.19 1.5 Die Beschwerde vom 11. Juni 2021 wurde rechtzeitig innerhalb der damals noch zehntägi- gen Beschwerdefrist eingereicht (Art. 14 Abs. 1 ÖBG). Damit eine Beschwerde auch formgültig einge- reicht ist, muss sie einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 1 VRPG). Antrag und Begründung stellen den Kern einer Rechtsschrift dar und müssen gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG innert der gesetzlichen Beschwer- defrist vorliegen. Zu ihrer Ergänzung darf die Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechts- gleichheit keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren.20 Eine allfällige Nachfrist kann hier nur dazu dienen, den Sinn von Rechtsmittelvorbringen zu klären.21 1.5.1 An Antrag und Begründung von Laieneingaben werden praxisgemäss keine hohen Anforde- rungen gestellt. Bei Rechtsmitteln muss immerhin der klare Wille zur Anfechtung bekundet werden. Zudem wird auch von Laien erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem 17 Siehe auch Christoph Jäger, öffentliches Beschaffungsrecht, in Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 807 ff., N 193 (nachfolgend: Christoph Jäger, Beschaffungsrecht 2013). 18 BGE 132 I 86 E. 3.2. i.f. 19 Christoph Jäger, Beschaffungsrecht 2013, N 180. 20 Michel Daum, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auf. 2020, Art. 33 N 15. 21 Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N 19. 5/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können.22 Erforderlich ist, dass sich aus dem Zusammen- hang und unter Zuhilfenahme der Begründung immerhin sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird, und dass aus dem Rechtsmittel ersichtlich wird, inwiefern (in welchem Punkten) und weshalb der ange- fochtene Entscheid beanstandet wird.23 1.5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 11. Juni 2021, «die gestellten An- forderungen (…) auf ein marktfähiges, anbietbares Mass zu definieren, so dass Anbieter eine Chance haben, die Anforderungen zu erfüllen, und die Ausschreibung zu wiederholen». Sie bestätigte diesen Antrag sowie ihren Willen zur Beschwerdeführung mit Schreiben vom 18. Juni 2021. Auch aus der Begründung folgt, dass sich die Beschwerde in erster Linie gegen die hohen Anforderungen an die Erfahrung der Anbieterin und die von der Anbieterin als Qualitäts- und Risikomanager*in (fortan: QRM) vorgesehene Person richtet, wie sie sich aus den Ausschreibungsunterlagen der Vorinstanz ergeben. So macht die Beschwerdeführerin geltend, die Tatsache, dass sie das schweizweit einzige Unterneh- men sei, das ein Angebot eingereicht habe, zeige, dass die Anforderungen «extrem zu hoch» gestellt worden seien. Sie sei überzeugt, dass ihre erfahrenen Experten «die notwendigen Skills, Kompeten- zen und langjährige Erfahrungen gerade im ausgeschriebenen Fachbereich aufweisen» würden, wenn auch nicht im «sehr hoch geforderten Umfang». Mit Bezug auf die Beanstandung der in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anforderungen liegt demnach eine formgültige Beschwerde vor. Eine andere Frage ist, ob eine solche Beschwerde im jetzigen Zeitpunkt noch zulässig ist (dazu Ziffer 1.6. hiernach). 1.5.3 Inwiefern die Beschwerde vom 11. Juni 2021 über die Beanstandung der Ausschreibungs- unterlagen hinaus einen Antrag und eine Begründung enthält, die den für Laieneingaben herabgesetz- ten Anforderungen entsprechen, ist zweifelhaft. Aus der Eingabe vom 11. Juni 2021 geht jedenfalls nicht ausdrücklich hervor, dass die Beschwerdeführerin auch die Beurteilung der Anforderungen im konkreten Fall bestreitet. Entsprechendes ergibt sich erst aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2021, das aber zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist für die Formgültigkeit von Antrag und Begründung unbeachtlich ist (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Aus dem Hinweis, wonach die Experten der Beschwerdeführerin die notwendigen Skills, Kompetenzen und langjährigen Erfahrungen aufweisen, kann höchstens sinngemäss – und nur bei sehr grosszügiger Betrachtungsweise – abgeleitet werden, dass sich die Beschwerde auch gegen die Anwendung der Eignungskriterien bzw. technischen Spe- zifikationen im konkreten Fall richtet. Letztlich kann die Frage, ob damit eine formgültige Beschwerde auch gegen die Ausschlussverfügung vorliegt, offengelassen werden, da sich die Beschwerde ohne- hin als unbegründet erweist (nachfolgend Ziffern 2 bis 4). 22 Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N 13. 23 Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N 18 und 22. 6/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 1.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zum bisherigen Beschaffungsrecht galten die Ausschreibungsunterlagen als integrierender Be- standteil der Ausschreibung. Allfällige Mängel dieser Unterlagen mussten daher mit Beschwerde ge- gen die Ausschreibung geltend gemacht werden, zumindest soweit sie auf Anhieb erkennbar waren. Etwas anderes galt nur für Mängel in Ausschreibungsunterlagen, die den Betroffenen erst später zur Verfügung standen (z.B. in einem selektiven Verfahren).24 Verzichtete eine Anbieterin auf die Anfech- tung von potentiell mangelhaften Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, obschon diese er- kennbar waren, verwirkte sie ihr Beschwerderecht; eine nachträgliche Beanstandung war nach der Praxis ausgeschlossen.25 Diese Rechtsprechung wurde mit Geltung für seit 1. Februar 2022 eingelei- tete Beschaffungen ausdrücklich gesetzlich verankert: Art. 53 Abs. 2 IVöB 2019 hält fest, dass Anord- nungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Aus- schreibung angefochten werden müssen. Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Erfahrung der Anbieterin und die von ihr für den Auftrag vorgesehenen Experten als «extrem zu hoch gestellt». Dabei dürfte sie sich auf das Eignungskriterium «Erfahrung» und die technischen Spezifikationen «Projekterfahrung Qualitäts- und Risikomanagerin (QRM)», «Kompetenzstufe Expert» und «Sprachkompetenz Franzö- sisch» gemäss Kriterienkatalog Los 1 beziehen, der als Anhang 3 zum Pflichtenheft Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen bildete. Die Erfüllung dieser Anforderungen wurde in der angefochtenen Verfügung denn auch verneint oder jedenfalls in Frage gestellt. Die detaillierten Vorgaben zum Eignungskriterium «Erfahrung» und zu den technischen Spezifikatio- nen «Projekterfahrung Qualitäts- und Risikomanagerin (QRM)», «Kompetenzstufe Expert» und «Sprachkompetenz Französisch» waren aus dem Kriterienkatalog Los 1 klar ersichtlich. Gemäss Ziffer 3.12 der Ausschreibung konnten die Ausschreibungsunterlagen sodann über simap.ch bezogen wer- den, wobei üblich ist, dass die Ausschreibungsunterlagen ab dem Zeitpunkt der Ausschreibung ver- fügbar sind, und von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges behauptet wird.26 Nach der zitierten Rechtsprechung hätte die Beschwerdeführerin ihre Kritik an den aus ihrer Sicht zu hohen Anforderungen demzufolge mit Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihr entsprechendes Beschwerderecht verwirkt. Ob die Anforderungen an die Erfahrung der Anbieterin und an die Projekterfahrung, Expertenstufe und Französischkenntnisse des QRM angemessen oder zu hoch angesetzt worden waren, kann im vorliegenden Beschwerdever- fahren gegen die Ausschlussverfügung nicht mehr überprüft werden. 24 BGE 129 I 313 E. 6.2; 130 I 241 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009, E. 4.2; BVR 2007 S. 177 E. 2.2; siehe auch Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtspre- chung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003 1 ff., S. 5, der sich kritisch zu dieser Praxis äussert und die abweichende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Beschaffungen durch Bundesbehörden unterstützt. 25 Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009, E. 4.2. 26 Unschön ist, dass die Ausschreibung den Zeitpunkt, ab welchem die Unterlagen verfügbar sind, nicht nennt, sondern hier den Vermerk «ohne Angaben» enthält. 7/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 1.7 Soweit sich die Beschwerde gegen die Ausgestaltung des in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Eignungskriteriums «Erfahrung» und der technischen Spezifikationen «Projekterfahrung Qualitäts- und Risikomanagerin (QRM)», «Kompetenzstufe Expert» und «Sprachkompetenz Franzö- sisch» richtet, kann nicht darauf eingetreten werden. Ob darüber hinaus eine formgültige Beschwerde gegen die Ausschlussverfügung vom 3. Juni 2021 vorliegt, ist fraglich, kann mit Blick auf die nachfol- genden Ausführungen aber offengelassen werden. 1.8 Die GSI verfügt bei der Beurteilung von Beschwerden in Vergabeangelegenheiten über ein- geschränkte Kognition: Sie prüft, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechts- fehler bei der Ausübung des Ermessens) oder von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, nicht aber, ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 14 Abs. 2 ÖBV). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Wie unter Ziffer 1.1 hiervor ausführlich dargelegt, ist auf das vorliegend strittige, am 31. März 2021 eingeleitete Vergabeverfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IVöB 2019 das bisherige Recht anwendbar. 2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 ÖBV legen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber in den Ausschrei- bungsunterlagen die Eignungskriterien fest und geben deren Gewichtung und allfällige Unterkriterien bekannt. Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, technische, organisatorische oder wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit der Anbieterinnen oder Anbieter sein. Sie sind auftragsspezifisch fest- zulegen und wo nötig zu präzisieren (Art. 16 Abs. 2 ÖBV). Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber können von den Anbieterinnen und Anbietern Nachweise zur Beurteilung der festgelegten Eignungs- kriterien verlangen (Art. 16 Abs. 3 ÖBV). 2.3 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber bezeichnen in den Ausschreibungsunterlagen nach Art. 12 Abs. 1 ÖBV auch die erforderlichen technischen Spezifikationen. Technische Spezifikationen sind leistungsbezogene Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand, sog. Produkteanforderun- gen. Im Gegensatz zu den Zuschlagskriterien sind technische Spezifikationen Minimal- oder Mussan- forderungen für die Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags und damit wie die Eignungskriterien ab- soluter Natur.27 2.4 Auftraggeberinnen und Auftraggeber schliessen Anbieterinnen und Anbieter in den in Art. 24 Abs. 1 ÖBV genannten Fällen vom Verfahren aus. Ein Ausschluss erfolgt namentlich, wenn ein Ange- bot die erforderlichen Eignungskriterien nicht erfüllt (Bst. c) oder wenn es der Ausschreibung, den 27 Barbara Oechslin/Thomas Locher, in: Hans Rudolf Trüeb (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Besch affungs- recht, 2020, Art. 30 N 7 f., mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung. 8/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 Ausschreibungsunterlagen oder wesentlichen Formerfordernissen nicht entspricht (Bst. b). Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV ist insbesondere dann einschlägig, wenn eine Offerte die technischen Spezifikatio- nen nicht erfüllt. Diesfalls entspricht sie nicht der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen, was zur Nichtberücksichtigung und zum Ausschluss führt.28 Allerdings rechtfertigt nach der Rechtspre- chung nicht jede Unregelmässigkeit einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit darf und soll vom Ausschluss einer Offerte abgesehen werden, wenn der festge- stellte Mangel relativ gering ist und der Zweck, den die in Frage stehende Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird. Solche untergeordneten Mängel dürfen korrigiert werden.29 Bei nicht erfüllten technischen Spezifikationen dürfte indes selten eine bloss geringfügige Abweichung vorlie- gen.30 3. Sachverhalt 3.1 Hauptziel des Programms NFFS ist es, ein einheitliches Fallführungssystem bei allen Sozi- aldiensten im Kanton Bern einzuführen. Gemäss Pflichtenheft besteht das Programm NFFS für die Phase der Erarbeitung der Entscheidgrundlagen aus drei Projekten: Im Projekt «Prozesse & Anforde- rungen» werden die Eigenschaften des neuen Fallführungssystems sowie die Steuerungs- und Da- tenmodelle von Kanton und Gemeinden erarbeitet. Im Projekt «Geschäftsmodell» werden die Aufbau- organisation für die Führung des NFFS erarbeitet sowie die Finanzierung des Betriebs und der Wei- terentwicklung zwischen Kanton und Gemeinden geregelt. Das Projekt «Ausschreibung» beinhaltet schliesslich die Durchführung der öffentlichen Ausschreibung und die Vorbereitung der Umsetzung.31 Für diese erste Phase des Programms NFFS suchte die Vorinstanz geeignete Unternehmen einerseits für die Durchführung des Qualitäts- und Risikomanagements (Los 1) und andererseits für die Projekt- unterstützung (Los 2). Gemäss Pflichtenheft werden das Qualitätssicherungs- und Risikomanagement (QS/RM) nach Hermes durchgeführt. Entsprechend unterstützt der oder die QRM den Auftraggeber mit einer unabhängigen Beurteilung des Programms und gibt Empfehlungen für Massnahmen zur Er- reichung der Programmziele ab. Die Aufgaben werden wie folgt umschrieben:32 - Beurteilung des Vorgehens und der Ergebnisse des Programm- und des Projektmanagements, der Pro- grammorganisation und der Zusammenarbeit im Programm; - Umfassende Beurteilung der Prozesse der Programmsteuerung, Programmführung und Abwicklung der Pro- jekte bei allen Partnern; 28 Barbara Oechslin/Thomas Locher, a.a.O., Art. 30 N 9, mit Verweis auf die Rechtsprechung zum bisherigen Recht ; vgl. auch Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, N 1930, wonach eine Offerte, die nicht sämtliche Vorgaben einhält, welche die Vergabestelle in der Ausschreibung, in den Unterlagen und in weiteren aus- drücklichen oder stillschweigenden Mitteilungen der Offertphase hinsichtlich des beabsichtigten Geschäfts aufgestellt hat, nicht ausschreibungskonform ist. 29 Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2016 vom 16. September 2016, E. 3.3.1, mit Hinweisen; vgl. auch Christoph Jä- ger, Beschaffungsrecht 2021, N 207. 30 Vgl. Barbara Oechslin/Thomas Locher, a.a.O., Art. 30 N. 10. 31 Zum Ganzen: Pflichtenheft NFFS: Programm- und Projektunterstützung, S. 10 ff. 32 Pflichtenheft NFFS: Programm- und Projektunterstützung, S. 18 f. 9/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 - Unterstützung der Projektleitenden beim Aufbau des QS/RM innerhalb der einzelnen Projekte und bei der Abstimmung auf die Ziele des Programms; - Beurteilung des Stands des Programms und der Prognosen und Empfehlung von Massnahmen; - Beurteilung der Risiken; - Empfehlung von Massnahmen zum Umgang mit Risiken und zur Erreichung der Programmziele; - Transparente Berichterstattung an den Auftraggeber anhand eines QS- und Risikoberichtes. Für die erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen verweist das Pflichtenheft auf den Kriterienkata- log.33 3.2 Im Kriterienkatalog ist unter den Eignungskriterien folgende Anforderung an die Erfahrung der Anbieterin aufgeführt: «Die Anbieterin verfügt über zwei Referenzen von realisierten Projekten oder Programmen, die in Bezug auf Inhalt und Umfang, Kontext und Komplexität mit der verlangten gegenständlichen Dienstleistung vergleichbar sind. Eine Referenz darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Beide Referenzprojekte resp. -programme müssen abgeschlossen sein. Eine Referenz gilt dann als vergleichbar, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt: 1. Das Projekt oder Programm wurde mit der Projektvorgehensmethode Hermes 5 durchge- führt. 2. Die Gesamtkosten des Projekts oder Programms betrugen mehr als CHF 5.0 Mio. 3. An diesem Projekt oder Programm waren mehrere Gruppen öffentlicher Stakeholder beteiligt, die unabhängig waren von der federführenden Stelle, bei der das Projekt resp. das Programm angesie- delt war. 4. Die Anbieterin weist nach, dass sie über die gesamte Projekt- resp. Programmdauer die Rolle der Qualitäts- und Risikomanagerin (QRM) wahrgenommen hat. 5. Die eingesetzte Person hat für dieses Projekt resp. für dieses Programm einen Umfang von mindes- tens 900 Arbeitsstunden geleistet. 6. Die eingesetzte Person hat direkt an den Auftraggeber rapportiert und war auf der Steuerungsebene des Projekts resp. Programms angesiedelt.»34 Die Anbieterin musste demnach zwei Referenzprojekte oder -programme aufführen, die mit der aus- geschriebenen Dienstleistung vergleichbar waren, wobei detailliert präzisiert wurde, welche Anforde- rungen erfüllt sein mussten, damit ein Projekt oder Programm als vergleichbar galt. Die aufgeführten Anforderungen konnten sodann nur als kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen verstanden wer- den («wenn sie folgende Anforderungen erfüllt»), d.h. bei Nichterfüllen eines Erfordernisses fehlte es an der Vergleichbarkeit eines Projekts oder Programms. 3.3 Als technische Spezifikation «Projekterfahrung Qualitäts- und Risikomanagerin (QRM)» ist sodann folgende Vorgabe aufgeführt: «Die für die Leistungserbringung vorgesehene QRM kann ein Projekt oder Programm nachweisen, in welchem sie die Rolle der QRM auf Stufe Expert wahrgenommen hat. Dieses muss von gleicher Komplexität sein wie das Programm NFFS und muss mit Hermes abgewickelt worden sein. Das Referenzprojekt oder -programm darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und muss abge- schlossen sein. Eine Referenz gilt dann als vergleichbar, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt: 33 Pflichtenheft NFFS: Programm- und Projektunterstützung, S. 19. 34 Kriterienkatalog Los 1, Anhang 3 zum Pflichtenheft NFFS: Programm- & Projektunterstützung, S. 3. 10/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 1. Das Projekt oder Programm wurde mit der Projektvorgehensmethode Hermes 5 durchgeführt. 2. Die Gesamtkosten des Projekts oder Programms betrugen mehr als CHF 5.0 Mio. 3. An diesem Projekt oder Programm waren mehrere Gruppen öffentlicher Stakeholder beteiligt, die unabhängig waren von der federführenden Stelle, bei der das Projekt resp. das Pro- gramm angesiedelt war. 4. Die Anbieterin weist nach, dass sie über die gesamte Projekt- resp. Programmdauer die Rolle der QRM wahrgenommen hat. 5. Die eingesetzte Person hat für dieses Projekt resp. für dieses Programm einen Umfang von mindestens 900 Arbeitsstunden geleistet. 6. Die eingesetzte Person hat direkt an den Auftraggeber rapportiert und war auf der Steue- rungsebene des Projekts resp. Programms angesiedelt.»35 Um die Eignung der für die Rolle des QRM vorgesehenen Person zu belegen, musste die Anbieterin demnach ein Referenzprojekt aufführen können, das die gleichen Anforderungen erfüllte wie die zur Eignung der Anbieterin vorzuweisenden Referenzprojekte. Überdies musste der vorgesehene QRM darin die Rolle des QRM auf Stufe Expert wahrgenommen haben. Unter den technischen Spezifikationen ist weiter festgehalten, dass die für die Leistungserbringung vorgesehene QRM bereits seit mindestens acht Jahren in der Qualitätssicherung/im Risikomanage- ment tätig sein und die französische Sprache mindestens auf dem Kompetenzniveau C1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprache (GER) beherrschen müsse.36 3.4 In ihren Offertunterlagen gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erfahrung der Anbie- terin und hinsichtlich der Projekterfahrung des QRM die gleichen zwei Referenzprojekte an: Das Pro- jekt PM.___, in welchem gemäss Projektorganisation Herr M.___ die Rolle der Projektleitung innege- habt hatte, und das Projekt PD.___, in welchem Herr D.___ als Teilprojektleiter Einführung und QRM mitgewirkt hatte. Dabei deklarierte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass D.___ im Projekt PD.___ nicht direkt an den Auftraggeber rapportiert hatte und nicht auf der Steuerungsebene des Referenzprojekts tätig gewesen war.37 Gemäss den ausgefüllten Rollenprofilen war D.___ ab 2016 (auch) in der Rolle des QRM tätig und verfügt er über gute Französischkenntnisse, während M.___ seit 2011 (auch) als QRM arbeitete. Bei ihm war unter den Französischkenntnissen lediglich «Schul- niveau Matura» vermerkt. 4. Standpunkte der Parteien und Würdigung 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die beiden Refe- renzprojekte die Voraussetzungen für vergleichbare Projekte nicht erfüllen würden. So sei die Rolle des QRM im Projekt PM.___ gemäss Projektorganisation von einer anderen externen Dienstleisterin 35 Kriterienkatalog Los 1, Anhang 3 zum Pflichtenheft NFFS: Programm- & Projektunterstützung, S. 6. 36 Kriterienkatalog Los 1, Anhang 3 zum Pflichtenheft NFFS: Programm- & Projektunterstützung, S. 7. 37 Offertunterlagen der Beschwerdeführerin, Ziffer 2.3 Erfahrung. 11/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 wahrgenommen worden und habe die Beschwerdeführerin nur die Rolle der Projektleitung auf Füh- rungsebene ausgeübt. Damit sei das Eignungskriterium «Erfahrung» nicht erfüllt. Bezüglich der tech- nischen Spezifikationen wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass die Anbieterin zwei Personen für die Leistungserbringung angeboten habe, obwohl nur eine Person nachgefragt worden sei. Sie prüfte die technischen Spezifikationen alsdann für beide Personen und erwog, dass beide sie nicht erfüllen würden: M.___ sei im Referenzprojekt als Projektleiter tätig gewesen und nicht wie gefordert als QRM. D.___ habe sodann im Projekt PD.___ die Rollen der Teilprojektleitung Einführung und des QRM wahrgenommen. Eine solche Rollenkombination sei mit dem verlangten Rollenprofil nach HER- MES indes nicht vereinbar, da die Rolle des QRM unabhängig sein müsse. Weiter habe die Anbieterin in den Offertunterlagen bestätigt, dass D.___ nicht direkt an den Auftraggeber rapportiert habe und nicht auf der Steuerungsebene des Projekts tätig gewesen sei. Da die beiden von der Beschwerde- führerin angegebenen Projekte die Anforderungen an Referenzprojekte nicht erfüllen würden, folgerte die Vorinstanz, dass das Eignungskriterium «Erfahrung» und die technische Spezifikation «Projekter- fahrung Qualitäts- und Risikomanagerin (QRM)» nicht erfüllt gewesen seien. Gestützt auf die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz überdies davon aus, dass auch die technischen Spezifikationen «Kompetenzstufe Expert» und «Sprachkompetenz Französisch» nicht erfüllt gewesen seien. Namentlich sei aus den Profilen von Herrn M.___ und Herrn D.___ die achtjährige Erfahrung als QRM nicht ersichtlich oder nicht nachvollziehbar gewesen. 4.2 In ihrer Beschwerde vom 11. Juni 2021 geht die Beschwerdeführerin nicht näher auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, sondern hält nur pauschal fest, dass ihre erfahrenen Experten «die notwendigen Skills, Kompetenzen und langjährige Erfahrungen gerade im ausgeschriebenen Fach- bereich aufweisen» würden, wenn auch nicht im «sehr hoch geforderten Umfang». Ob die Beschwer- deführerin insoweit eine formgültige (genügend begründete) Beschwerde eingereicht hat, ist wie er- wähnt fraglich (vorne Ziffer 1.5). Im Schreiben vom 18. Juni 2021 führt sie immerhin aus, Herr M.___ sei im Projekt PM.___ auch für das QRM zuständig gewesen und habe den externen Partner unter- stützt und koordiniert. Herr D.___ habe in seinem Referenzprojekt neben der Rolle als QRM auch jene als Teilprojektleiter Einführung wahrgenommen und an den Gesamtprojektleiter rapportiert. Gemäss Pflichtenheft würden schliesslich beide Rollen verlangt: Projektleiter Stufe Expert und QRM gemäss HERMES-Rolle. Weiter räumt die Beschwerdeführerin ein, dass D.___ tatsächlich nur fünf Jahre Er- fahrung als QRM ausgewiesen habe. Schliesslich bestreitet sie, dass ihre beiden Experten die Anfor- derungen an die Französischkenntnisse nicht erfüllen würden. 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die Eignung der Anbieterin und die vor- gesehene Person des QRM im Kriterienkatalog zu Los 1 detailliert und klar als Eignungskriterien und technische Spezifikationen festgelegt sind. Die Nichteinhaltung eines Eignungskriteriums oder einer technischen Spezifikation führt sodann zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren (vorne Ziffer 2.4). Ob die Anforderungen an die Erfahrung der Anbieterin und des vorgesehenen QRM vorliegend allen- falls zu hoch angesetzt waren und damit gar nicht erfüllt werden konnten, wie die Beschwerdeführerin 12/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 geltend macht, ist sodann nicht Thema des vorliegenden Verfahrens, sondern hätte mit Beschwerde gegen die Ausschreibung gerügt werden müssen. Demnach ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, das Angebot der Beschwerdeführerin habe die erwähnten Kriterien nicht erfüllt. 4.3.1 Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Offertunterlagen ergibt sich, dass diese bzw. Herr M.___ gemäss Projektorganisation zum Referenzprojekt PM.___ die Rolle der (Gesamt- )Projektleitung innehatte. Als Qualitäts- und Risikomanager ist demgegenüber ein Herr O.___ von PwC aufgeführt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, Herr M.___ sei auch für das QRM zuständig gewesen, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht: Einerseits ergibt sich dies nicht aus den Offertun- terlagen, andererseits war das Projekt PM.___ gemäss Offertunterlagen nach HERMES 5 geführt und sieht HERMES eine klare Trennung zwischen der Rolle als QRM (Steuerungsebene) und der Rolle der Projektleitung (Führungsebene) vor.38 Selbst wenn Herr M.___ neben seiner Rolle als Gesamt- projektleiter auch für das QRM zuständig gewesen wäre, hätte die Vergleichbarkeit des Referenzpro- jekts nicht bejaht werden können: Diesfalls wäre das Projekt gerade nicht (korrekt) nach der Projekt- vorgehensmethode Hermes 5 geführt gewesen, weshalb die Anforderung 1 nicht erfüllt gewesen wäre. Aus dem Pflichtenheft ergibt sich sodann hinreichend klar, dass die Hermes-Rollen massgebend wa- ren und ein von der Projektleitung unabhängiger QRM (und gerade keine Projektleitung) gesucht wurde.39 Auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin verfängt damit nicht. Die Schluss- folgerung der Vorinstanz, wonach das von der Beschwerdeführerin in den Offertunterlagen aufge- führte Referenzprojekt PM.___ die Anforderungen an ein vergleichbares Projekt nicht erfüllt habe, ist demnach nicht zu beanstanden. 4.3.2 In Bezug auf das zweite Referenzprojekt PD.___ kann den Offertunterlagen entnommen werden, dass D.___ für die Beschwerdeführerin die Rolle des Teilprojektleiters Einführung und des QRM innehatte, wobei er nicht direkt an den Auftraggeber rapportierte und nicht auf der Steuerungs- ebene angesiedelt war.40 Diese Angaben werden von der Beschwerdeführerin auch im Beschwerde- verfahren bestätigt. Mit einer solchen Rollenkombination war das Projekt aber nicht (korrekt) nach HERMES 5 geführt und Anforderung 1 nicht erfüllt. Fraglich ist auch, ob die Beschwerdeführerin bei einer entsprechenden Projektorganisation während der gesamten Projektdauer die Rolle des QRM wahrnahm oder ob es hier Zäsuren gab. Das kann aber offenbleiben. Gemäss Erklärung der Be- schwerdeführerin war nämlich die Anforderung 6, wonach die eingesetzte Person direkt an den Auf- traggeber rapportiert haben und auf der Steuerungsebene des Projekts angesiedelt gewesen sein 38 Siehe https://www.hermes.admin.ch/de/projektmanagement/verstehen/rollen.html (zuletzt besucht am 1. April 2022). 39 Pflichtenheft NFFS: Programm- und Projektunterstützung, S. 17 und S. 18 f.: «In dem vorliegenden Pflichtenheft werden die Bezeichnungen der Hermes-Rollen gemäss Abbildung 5 verwendet. (…)»; «Die QRM unterstützt den Auf- traggeber mit einer unabhängigen Beurteilung des Programms. Dabei nimmt sie im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr: (…) Unterstützung der Projektleitenden beim Aufbau des QS/RM innerhalb der einzelnen Projekte und bei der Abstimmung auf die Ziele des Programms (…)». 40 Offertunterlagen der Beschwerdeführerin, Ziff. 2.3 Erfahrung, S. 6 13/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 muss, eindeutig nicht erfüllt. Damit steht fest, dass auch das zweite Referenzprojekt die Vorausset- zungen für ein vergleichbares Projekt nicht erfüllte. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keines der von der Beschwerdeführerin aufgeführten Referenzprojekte die Anforderungen als vergleichbares Projekt oder Programm qualifiziert werden konnte. Das Eignungskriterium «Erfahrung» und die technische Spezifikation «Projekterfahrung Qua- litäts- und Risikomanagerin (QRM)» waren aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt. Dabei handelte es sich keinesfalls um untergeordnete, geringfügige Abweichungen von den nachgefragten Produkte- anforderungen, sondern um zentrale Mängel. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin demnach zu Recht gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Bst. b und c ÖBV vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die technischen Spezifikationen «Kompetenzstufe Ex- pert» und «Sprachkompetenz Französisch» erfüllt gewesen wären, wie die Beschwerdeführerin in ih- rem Schreiben vom 18. Juni 2021 behauptet, oder ob ihr Angebot auch insoweit mangelhaft war. 5. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetre- ten werden kann. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV41). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Besondere Umstände, die eine Abweichung von der üblichen Kostenverlegung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf pauschal CHF 1'200.00, werden daher der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 6.2 Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 104 VRPG) und währen vorliegend auch nicht zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 41 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 14/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1560 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 1’200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 15/15