deführenden teilweise gutgeheissen, teilweise sind sie gegenstandslos geworden. Die Gegenstandslosigkeit ist darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz während der Rechtshängigkeit des Verfahrens teilweise im Sinne der Anträge tätig geworden. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre die Beschwerde voraussichtlich auch diesbezüglich gutgeheissen worden. Eine summarische Prüfung der Rechtsverweigerungsbeschwerde führt damit zum Schluss, dass diese hätte gutgeheissen werden müssen. 5.5 Aus diesen Gründen sind die Verfahrenskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1’200.00, der Vorinstanz aufzuerlegen.