Die Beschwerdeführerenden beantragten am 7. Juni 2021, der Vorinstanz sei das Mandat zu entziehen, die ausstehenden Abrechnungen seien zu entrichten und die Budgetkorrekturen seien zu ihren Gunsten durchzuführen. Mit vorliegendem Beschwerdeentscheid werden die Anträge der Beschwer- 93 Herzog und Müller, in: Kommentar zum VRPG, a.a.O., Art. 110 Abs. 2, N. 14 und Art. 49 Abs. 2, N. 102, mit weiteren Hinweisen 94 Herzog, in: Kommentar zum VRPG, a.a.O., Art. 110 Abs. 2 N. 15, mit weiteren Hinweisen