Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit dadurch eingetreten, dass die Vorinstanz den Anträgen der Beschwerdeführenden teilweise nachgekommen ist. Dies ist nach dem Geschriebenen weder als Zutun einer Partei noch als Eingeständnis eines Fehlverhaltens zu werten. Somit sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen, wobei es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens ankommt. Massgebend ist, was bis zu diesem Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht worden ist; weitere Abklärungen sind nicht durchzuführen. Mit dem Abschätzen ist eine Prognose über den Verfahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren gemeint.94