Es kommt auf die Verfahrensumstände an, ob ihr die Folgen zuzurechnen sind. Die Behörde (bzw. das Gemeinwesen, dem sie zugehört) hat die Kosten des Gegenstandsloswerdens zu tragen, wenn die Rüge der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung summarisch abgeschätzt begründet war (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VRPG) oder es unter den konkreten Umständen unbillig wäre, die betroffene Partei, die nach abgeschätzten Prozessaussichten als unterliegend gilt, die Kosten tragen zu lassen (Art. 110 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Hat die Behörde die Beschwerde provoziert, sind die Kosten nach Billigkeit ihr aufzuerlegen (Art.