Entscheidet eine Behörde in der Sache, nachdem eine Partei eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 VRPG), gilt das Gegenstandsloswerden als ohne ihr Zutun erfolgt, weil die Behörde in diesem Fall vorab eine ihr übertragene Aufgabe erfüllt hat. Der Umstand, dass die Behörde die verlangte Entscheidung getroffen hat, kann nicht als Eingeständnis eines Fehlverhaltens gewertet werden. Es kommt auf die Verfahrensumstände an, ob ihr die Folgen zuzurechnen sind.