5.4 Wer dafür sorgt, dass ein Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (vgl. Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind für die Kostenverlegung die abgeschätzten Prozessaussichten massgeblich. Die Verfahrens- und Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG).