5.2 Im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 27 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 53 SHG). Da vorliegend nicht mutwillig oder leichtfertig Beschwerde erhoben wurde, sind den Beschwerdeführenden von vorneherein keine Kosten aufzuerlegen. 91 Wizent, a.a.O., S. 353 92 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)