Die Beschwerdeführenden verfügen beide über einen akademischen Berufsabschluss, müssen aber unbestrittenermassen ihre Sprachkenntnisse noch deutlich verbessern, um sich in der Schweiz beruflich und gesellschaftlich integrieren zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll und angezeigt, dass sich die Beschwerdeführenden prioritär um die Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse kümmern. Daher ist die Vorinstanz anzuweisen, die Übernahme der durch den Gratisdeutschkurs B1 in Bern entstandenen Auslagen innert zwei Wochen seit Eröffnung dieses Entscheids zu prüfen bzw. die entsprechenden Kosten den Beschwerdeführenden direkt abzugelten. 5. Kosten