4.6.6 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die Übernahme der Kosten für Deutschkurse verweigert hat. Bei den beantragten Kosten für Deutschkurse handelt es sich um fördernde SIL, da zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden durch den Besuch von Deutschkursen einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel (berufliche und gesellschaftliche Integration) näher gebracht werden. Folglich hat die Vorinstanz beim Entscheid, ob die Kurskosten übernommen werden, ein relativ grosses Ermessen. Gleichzeitig hat sie jedoch auch eine Verantwortung, die Lage der Beschwerdeführerenden zu stabilisieren bzw. zu verbessern.