4.6.4 Die zuständige Stelle legt für die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen Integrationsplan fest (Art. 15 Abs. 1 SAFG). Der individuelle Integrationsplan enthält u.a. die individuellen Integrationsziele betreffend Spracherwerb und Alltagsorientierung (Art. 15 Abs. 1 Bst. b Nr. 1 SAFV).