4.5.7. Daraus folgt, dass zentraler Anknüpfungspunkt der zivilrechtliche Wohnsitz der betreffenden Person ist. Damit ist die Zuständigkeit eines regionalen Partners allein auf seinen geografisch bestimmten Perimeter beschränkt. Zieht die betreffende Person rechtmässig in einen anderen Perimeter, endet die Zuständigkeit des bisherigen regionalen Partners. Anders verhält es sich nur, wenn der gleiche regionale Partner auch für den neuen Perimeter «beliehen» ist. Eine Dossierübertragung an den neu zuständigen regionalen Partner erfolgt grundsätzlich von Amtes wegen, kann aber auch von der betroffenen Person verlangt werden. Praxisgemäss ist zudem grundsätzlich das Gesuchsformular Re-